Rechtstracker.at

Art. 2 § 93

Fassungen
01.01.1997 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 9301.01.199730.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000
Art. 2 § 9301.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 450/1994
Art. 2 § 9301.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Krane, Winden und Flaschenzüge.

Paragraph 93, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,)
  2. Absatz 3,Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.
  3. Absatz 4,Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  4. Absatz 5,Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein; Seile aus Textilfasern können auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand kontrolliert werden. Nicht betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel sind von der weiteren Benützung auszuschließen.
  5. Absatz 6,Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Absatz 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR40008097